Statuten

Statuten des Vereins Grubenstrasse
Gründungsversammlung 14. Februar 2026

Diese Statuten sind auch auf Englisch verfügbar. Bei Widersprüchen ist die deutsche Fassung massgebend.

1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen «Verein Grubenstrasse» und deren Anwohner besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.

1.2 Sitz des Vereins ist am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.

2. Zweck

2.1 Zwecke des Vereins sind Schutz auf und längs der Grubenstrasse von Schönried bis Gstaad für alle berechtigten Benutzerinnen und Benutzer der Strasse sowie des heutigen Bestandes.

2.2 Prioritäten sind Sicherheit und Unterbindung der unberechtigten Benutzer als Durchgangsverkehr.

2.3 Einhalten der Maximalgeschwindigkeit von 40 km/h gemäss Signalisation. Rücksichtnahme (verlangsamen; erforderlichenfalls Fahren im Schritttempo) gegenüber allen Fussgängern, Tieren und sonstigen berechtigten Benutzerinnen und Benutzern der Grubenstrasse.

2.4 Einhalten des Fahrverbots mit Zubringerdienst gestattet.

2.5 Der Verein setzt sich für die Einhaltung des Fahrverbots mit Zubringerdienst und Kontrollmassnahmen seitens Gemeinde und Polizei ein. Insbesondere zur Durchsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h sowie zur Verhinderung des Durchgangsverkehrs.

2.6 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.7 Die Gründung des Vereins bezweckt auch rechtliches Gehör und Stimme gegenüber Gemeinde und Behörden, falls rechtliche Schritte bei besonderen Umständen notwendig sein sollten.

2.8 Einer Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens 75% aller registrierten Vereinsmitglieder (vgl. Ziff. 9.1).

3. Mitglieder

3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, insbesondere Anwohnerinnen und Anwohner oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Perimeter entlang der Grubenstrasse, die berechtigte Benutzerinnen und Benutzer der Grubenstrasse sind, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

3.2 Der Vorstand prüft und entscheidet über Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

4. Mitgliederbeitrag

4.1 Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt. Er beträgt zur Zeit der Vereinsgründung CHF 40.– pro Jahr.

4.2 Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in dem ihre Aufnahme erfolgt oder ihre Mitgliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod bei natürlichen Personen oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5.2 Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und tritt nach Ablauf der Frist in Kraft.

5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn es den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt oder andere wichtige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes vom Vorstand und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss erfolgt per sofort.

6. Organisation des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat falls notwendig, d) die Revisionsstelle sofern notwendig
e) der Vorstand setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Sekretärin oder dem Sekretär, der Kassierin oder dem Kassier sowie bis zu 4 weiteren Mitgliedern zusammen.

6.2 Stichentscheide bei Stimmengleichheit fallen an das Präsidium – bei dessen Fehlen an das Vizepräsidium oder eine von der Versammlung gewählte Tagesvorsitzende bzw. einen Tagesvorsitzenden.

6.3 Die Vereinsversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift zu zweien.

6.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Vereinsversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:

a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten.
b) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlungen.
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
d) Buchführung.

6.5 Amtsdauer: 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen oder Bestätigung der Vorgeschlagenen durch die Vereinsversammlung im Amt.

6.6 Beirat: Der Beirat ist ein beratendes Organ des Vereins. Er unterstützt den Vorstand bei Bedarf, insbesondere bei fachlichen, rechtlichen, verkehrs- oder sicherheitsrelevanten Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Vereinszweck. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ernannt. Der Beirat kann auch aus externen, nicht dem Verein angehörenden Personen bestehen, die für besondere Angelegenheiten des Vereinszwecks erforderliche Massnahmen besonders fachkundig sind.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Der Vorstand kann Beiratsmitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen.
Der Beirat hat weder Zeichnungsberechtigung noch Entscheidungskompetenz. Er kann vom Vorstand zu Sitzungen eingeladen werden und Empfehlungen abgeben.

7. Vereinsversammlung

7.1 Höchstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung.
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets sowie des Berichts der Revisionsstelle (sofern notwendig).
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle (sofern notwendig).
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets.
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes und allenfalls der Revisionsstelle.
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Vereinsmitglieder.
g) Änderung der Statuten.
h) Auflösung des Vereins.
i) Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

7.2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet innerhalb der letzten 3 Monate des Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt 30 Tage im Voraus schriftlich oder per Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden, die Anträge des Vorstands sowie den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht (sofern notwendig).

7.3 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind schriftlich oder per Mail mindestens 3 Wochen im Voraus an den Vorstand zu richten. Diese Anträge werden grundsätzlich im Traktandum Varia behandelt. Wenn nötig können Video-Konferenzen stattfinden, es sei denn, ein Vorstandsmitglied verlangt eine Präsenzveranstaltung.

7.4 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann nach Bedarf und Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Die Einladung erfolgt sinngemäss nach Ziff. 7.2.

7.5 Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren/dessen Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Vorstandes. Aus der Vereinsversammlung wird 1, wenn nötig 2 Mitglieder als Stimmenzähler bestimmt.

7.6 Über Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der vorsitzenden Person und der protokollführenden Person unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

7.7 Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, oder schriftlich, falls die Vereinsversammlung dies beschliesst.

7.8 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.

7.9 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen und Entscheide mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht zwingendes Recht oder die Statuten etwas anderes bestimmen.

8. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

8.1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, Schenkungen und Vermächtnissen zusammen.

8.2 Der Verein finanziert sich zur Erfüllung seines Zwecks und nicht zur Vermögensbildung.

8.3 Bedarf es einer ausserordentlichen Sonderfinanzierung (z.B. Sonderbeitrag), so wird eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen, um die Finanzierung sinngemäss zu organisieren, oder der notwendige Betrag liegt in der Kompetenz des Vorstands. Die Betragshöhe ist durch die Vereinsversammlung zu bestimmen.

8.4 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

8.5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

9. Auflösung und Liquidation

9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von mindestens 75% aller registrierten Vereinsmitglieder.

9.2 Erfolgt die Auflösung des Vereins mit Liquidation des Vereinsvermögens, führt der Vorstand die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

9.3 Bei einer Liquidation kommt das vorhandene Vermögen einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz im Amt Saanen zu. Dies bestimmt die Vereinsversammlung.

9.4 Ein Rückfall von Vereinsvermögen an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

10. Inkrafttreten der Statuten

10.1 Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 14. Februar 2026 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Angenommen an der Gründungsversammlung vom 14. Februar 2026 in Saanenmöser.